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Wissenswertes · Ratgeber

Gartenarbeit steuerlich absetzen

So sparen Sie bei Gartenpflege und Gartenbau mit § 35a EStG

Das Wichtigste auf einen Blick
  • 20 % der Arbeitskosten können von der Steuerschuld abgezogen werden
  • Voraussetzung: Rechnung und unbare Zahlung (z. B. Überweisung)
  • Materialkosten sind nicht absetzbar

Was ist absetzbar?

Nach § 35a Einkommensteuergesetz können Privatpersonen Kosten für bestimmte Arbeiten in ihrem Haushalt – dazu zählt auch der Garten – direkt von der Steuerschuld abziehen. Unterschieden wird zwischen zwei Bereichen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Rasenmähen, Heckenschnitt, Laub entfernen, Winterdienst): 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr.
  • Handwerkerleistungen (z. B. Umgestaltung des Gartens, Pflaster- und Wegebau, Zaun- oder Terrassenbau): 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr.

Welche Kosten zählen?

Berücksichtigt werden Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Materialkosten wie Pflanzen, Pflastersteine oder Erde sind nicht begünstigt. Achten Sie deshalb darauf, dass Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sind.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

  • Die Arbeiten werden in Ihrem Haushalt bzw. auf Ihrem Grundstück erbracht.
  • Sie erhalten eine ordnungsgemäße Rechnung.
  • Die Zahlung erfolgt unbar, zum Beispiel per Überweisung – Barzahlungen werden nicht anerkannt.
  • Es handelt sich nicht um eine Neubaumaßnahme. Die erstmalige Anlage eines Gartens bei einem Neubau ist in der Regel nicht begünstigt.

Hinweis

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.

Häufige Fragen

Fragen & Antworten

Ja. Gartenpflege durch einen Dienstleister gilt als haushaltsnahe Dienstleistung. 20 % der Arbeitskosten können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Nein, begünstigt sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Deshalb sollten diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

Nein, Voraussetzung ist eine unbare Zahlung, zum Beispiel per Überweisung.

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