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So sparen Sie bei Gartenpflege und Gartenbau mit § 35a EStG
Nach § 35a Einkommensteuergesetz können Privatpersonen Kosten für bestimmte Arbeiten in ihrem Haushalt – dazu zählt auch der Garten – direkt von der Steuerschuld abziehen. Unterschieden wird zwischen zwei Bereichen:
Berücksichtigt werden Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Materialkosten wie Pflanzen, Pflastersteine oder Erde sind nicht begünstigt. Achten Sie deshalb darauf, dass Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sind.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.
Ja. Gartenpflege durch einen Dienstleister gilt als haushaltsnahe Dienstleistung. 20 % der Arbeitskosten können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Nein, begünstigt sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Deshalb sollten diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
Nein, Voraussetzung ist eine unbare Zahlung, zum Beispiel per Überweisung.
Wir übernehmen die Arbeiten in Springe, Bad Münder, Barsinghausen, Wennigsen und Umgebung – zuverlässig und fachgerecht.