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Schnittzeiten, Vogelschutz und die besten Termine für eine gesunde, dichte Hecke
Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) verbietet es, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Die Regelung schützt brütende Vögel und andere Tiere, die Hecken als Lebensraum nutzen.
Erlaubt sind in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, mit denen der Zuwachs des Jahres zurückgeschnitten wird. Voraussetzung: Es dürfen keine Vogelnester oder Tiere gestört werden. Vor jedem Schnitt sollte die Hecke deshalb sorgfältig kontrolliert werden.
Schneiden Sie möglichst an bedeckten Tagen. Bei starker Sonne können frische Schnittstellen verbrennen.
Sie möchten sich die Arbeit sparen? Wir übernehmen den Heckenschnitt in Springe und Umgebung – fachgerecht, zum richtigen Zeitpunkt und inklusive Entsorgung des Schnittguts.
Ein schonender Form- und Pflegeschnitt ist erlaubt, solange keine brütenden Vögel gestört werden. Ein radikaler Rückschnitt ist bis zum 30. September verboten.
Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Höhe richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
Radikale Rückschnitte und das Auf-den-Stock-Setzen sind vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar zulässig.
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