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Zeiten, Streumittel, Breite und Bußgeld: Was gilt in der Region Hannover und was unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde
Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz (§ 52 NStrG) sind die Gemeinden für die Straßenreinigung zuständig, dazu gehört auch die Beseitigung von Schnee und Eis. Sie können diese Pflicht per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Viele Städte und Gemeinden nutzen das, auch Springe und die Landeshauptstadt Hannover.
Gleichgestellt sind je nach Satzung unter anderem Nießbraucher und Erbbauberechtigte. Vermieter können die Pflicht im Mietvertrag auf Mieter übertragen und sollten dann darauf achten, dass tatsächlich geräumt wird. In Springe kann die Pflicht mit Zustimmung der Stadt auch auf einen anderen übergehen, der dann allein verantwortlich ist.
Die Zeiten sind nicht überall gleich. Zwei Beispiele aus der Region Hannover:
| Tag | Springe | Hannover |
|---|---|---|
| Werktags | 7.00 bis 20.00 Uhr | 7.00 bis 22.00 Uhr |
| Sonn- und Feiertage | 9.00 bis 20.00 Uhr | 8.00 bis 22.00 Uhr |
In diesem Zeitraum muss nach jedem Schneefall unverzüglich geräumt werden, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Abständen. Bei Glätte sind die Gehwege so zu bestreuen, dass gefährliche Glätte beseitigt wird. In Nachbargemeinden wie Bad Münder, Gehrden, Wennigsen oder Barsinghausen gelten wieder eigene Satzungen. Schauen Sie deshalb in die Satzung Ihrer Gemeinde.
Die Mindestbreite regelt ebenfalls die Gemeinde. Als Faustregel reicht meist ein Streifen von etwa 1 bis 1,50 m, damit zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeikommen. Beispiel Springe:
In vielen Städten und Gemeinden darf auf Gehwegen kein Streusalz verwendet werden, um Grundwasser, Pflanzen und Gehwegbeläge zu schützen. Erlaubt sind Sand, Splitt und andere abstumpfende Mittel. Das gilt zum Beispiel in Springe und in Hannover.
Baumscheiben und bepflanzte Flächen dürfen in Springe nie mit Salz bestreut werden. Salzhaltiger Schnee darf dort auch nicht gelagert werden.
Üblich ist: Schnee und Eis dürfen nicht auf Nachbargrundstücke gekehrt und nicht in Rinnsteine, Gossen oder Einlaufschächte geschoben werden. In Springe darf zusammengefegter Schnee, wenn er nicht sofort entfernt werden kann, an der Bordsteinkante der Fahrbahn aufgeschichtet werden. Straßengossen und Einläufe müssen für das Schmelzwasser frei bleiben, an Straßenübergängen muss ein Durchgang von mindestens 1,50 m bleiben.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Reinigungsverordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. In Springe kann die Geldbuße bis zu 5.000 € betragen, in anderen Gemeinden gelten eigene Regelungen. Kommt zudem jemand auf einem ungeräumten oder ungestreuten Gehweg zu Schaden, können Schadenersatzforderungen auf den Pflichtigen zukommen. Eine Haftpflichtversicherung kann absichern, ersetzt aber nicht die Räumpflicht.
Hinweis: Die konkreten Angaben beziehen sich auf die Straßenreinigungsverordnung der Stadt Springe und die Informationen der Landeshauptstadt Hannover. Verbindlich ist immer der aktuelle Wortlaut der Satzung Ihrer Gemeinde.
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Meist die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, wenn die Gemeinde die Pflicht per Satzung übertragen hat. Das ist in vielen Städten der Fall, auch in Springe und Hannover. Vermieter können die Pflicht im Mietvertrag auf Mieter übertragen.
Das legt jede Gemeinde selbst fest. In Springe gilt werktags 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 9 bis 20 Uhr, in Hannover werktags 7 bis 22 Uhr und sonn- und feiertags 8 bis 22 Uhr.
In vielen Gemeinden nicht. In Springe und Hannover ist Salz auf Gehwegen grundsätzlich verboten, erlaubt sind Sand und Splitt. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Treppen und Rampen oder bei Eisregen.
Das regelt die Gemeinde. In Springe müssen Gehwege bis 1,50 m ganz geräumt werden, breitere mindestens in einer Breite von 1,50 m.
Ja, die Pflicht bleibt bestehen. Organisieren Sie in dem Fall eine Vertretung, zum Beispiel Nachbarn oder einen Winterdienst-Fachbetrieb.
Das hängt von der Gemeinde ab. In Springe kann die Geldbuße bis zu 5.000 € betragen. Außerdem können Schadenersatzansprüche entstehen, wenn jemand auf einem ungeräumten Gehweg zu Schaden kommt.
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